AGB

§ 1 Geltung / Allgemeines

(1) Die nachfolgenden AGB gelten für alle von TuzuzFilms durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen, gelten die AGB auch für alle zukünftigen Aufträge ein und desselben
Auftraggebers.
Die AGB dienen der Definition einiger Inhalte des Auftragsverhältnisses, welches sich im Übrigen nach dem Inhalt des
einzelnen Auftrages bestimmt. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und müssen als solche
ausdrücklich gekennzeichnet sein. Die Vertragsparteien sind sich einig, dass ausschließlich die vorliegenden AGB des
Filmemachers gelten sollen. Etwaige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Haben die
Vertragsparteien abweichende Vereinbarungen getroffen, welche schriftlich niedergelegt wurden, so gehen diese den
vorliegenden AGB vor.
(2) „Filme“ im Sinne dieser AGB sind alle von dem Filmemacher hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form
oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Video-Band, DVD, BluRay, digitale Filmdaten, sonstigen
Speichermedien, usw.). Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von dem Filmemacher gelieferten Bildmaterial um
urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 & 6 Urheberrechtsgesetz handelt.
(3) Der Filmemacher ist, soweit durch den Auftraggeber keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der
Filme und Fotografien gegeben wurden, bezüglich der Bildauffassung für Film und Fotografie sowie der
künstlerisch-technischen Gestaltung in Erstellung und Nachbearbeitung frei. Diesbezügliche Reklamationen sind
ausgeschlossen.

§ 2 Nutzungs- und Urheberrecht

(1) Dem Filmemacher steht das ausschließliche Urheberrecht an allen im Rahmen des jeweiligen Auftrages gefertigten Filme
zu. Urheberrechte sind nicht übertragbar.
(2) Der Filmemacher überträgt jeweils ein einfaches Nutzungsrecht an den fertiggestellten Filmen auf den Auftraggeber.
Dieses beinhaltet die kommerzielle Nutzung innerhalb des vorgesehenen Rahmen laut Projektdefinition. Jede Veränderung,
Weiterbearbeitung (z.B. durch Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen
urheberrechtlich geschützten Werkes) der gelieferten Filme bedarf der ausdrücklichen Genehmigung durch den Filmemacher.
Selbiges gilt für die Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, welche dem Auftraggeber grundsätzlich nicht gestattet
ist. Das einfache Nutzungsrecht verpflichtet den Auftraggeber bei allen seinen Veröffentlichungen folgende Worte unter
dem Video zu erwähnen: by TuzuzFilms – Tim Stenschke / tuzuz.de
(3) Eine kommerzielle/gewerbliche Nutzung der Film-/Bilddaten im Nachhinein im Rahmen anderer Projekte – gleich welcher
Form vorliegend – durch den Auftraggeber selbst oder durch Dritte kann nur mit vorhergehender schriftlicher Zustimmung
des Filmemachers erfolgen. Diese weitergehende Nutzung ist dem Filmemacher angemessen nach vorheriger Absprache zu
vergüten und wird separat in Rechnung gestellt.
(4) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den
Auftraggeber über.
(5) Der Filmemacher ist nach § 13 UrhG berechtigt, die Anerkennung seiner Urheberschaft durch entsprechende
Kennzeichnung am Werk einzufordern. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf
Namensnennung den Filmemacher zur Forderung auf Schadensersatz. Erteilt der Filmemacher die Genehmigung zu einer
weitergehenden Nutzung (laut (3) ) der Filme, so kann er verlangen, als Urheber der Filmdaten genannt zu werden. Macht
er von diesem Recht Gebrauch, so berechtigt die Verletzung des Rechts auf Namensnennung den Filmemacher zur Forderung
auf Schadensersatz.
(6) Der Auftraggeber erhält ausschließlich bearbeitetes Filmmaterial in hochauflösenden Formaten. Filme werden
entsprechend des Rohmaterials in mindestens 1080p als mp4-Daten geliefert, soweit nicht anders geregelt. Die
Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung der digitalen Filmdaten erfolgt in
der Regel für 12 Monate auf Festplatten. Die Aufbewahrung erfolgt jedoch ohne Gewähr. Die Abgabe von unbearbeiteten,
digitalen Rohdaten (ProRes, RAW etc.) ist i.d.R. ausgeschlossen.
(7) Dem Filmemacher wird das Recht eingeräumt, eine Auswahl der Filmdateien als Präsentation der eigenen Arbeit zu
nutzen, um sie so potentiellen Kunden oder Geschäftspartnern in verschiedenen Formen zu zeigen. Er darf die Filmdateien
ohne Einschränkung für seine Internetpräsentation, Werbeunterlagen, für Veröffentlichungen in der Fachpresse, für Film-
& Fotowettbewerbe oder auf Messen verwenden.
(8) Individuelle Abweichungen der Nutzungs- und Urheberrechte und Sonderkonditionen müssen schriftlich vereinbart
werden.

§ 3 Vergütung

(1) Für die Herstellung der Filme wird anhand eines vorher kalkulierten und mit dem Auftraggeber ausgehandelten Aufwands
ein Honorar vereinbart. Dabei ist eine Korrekturrunde inklusive. Jede Weitere wird mit einem Aufschlag verrechnet.
(2) Fällige Rechnungen, bzw. ausgewiesene Anzahlungen, sind – wenn nicht anders angegeben – innerhalb von 14 Tagen ohne
Abzug zu zahlen.
(3) Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Filmemacher nicht zu vertreten
hat, wesentlich überschritten oder vom Auftraggeber gewünscht verlängert, so erhöht sich das Honorar des Filmemachers,
sofern ein Zeitrahmen anhand des geschätzten Aufwands vereinbart war, entsprechend dem zeitlichen Mehraufwand.
(4) Soll das Projekt innerhalb einer Woche fertiggestellt werden, kommt es zu einem Zuschlag von 30%.
(5) Eine Anzahlung von 30% des vereinbarten Honorars ist bei Aufträgen von neuen Auftraggebern netto innerhalb von 7
Tagen nach Auftragserteilung zu entrichten. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht getätigt, erlischt das Recht auf
verbindliche Reservierung. Der Restbetrag wird wie laut (2) innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss des Auftrags ohne
Abzug fällig.
(6) Wenn die hier vereinbarte Leistung vom Kunden später als 3 Tage nach Auftragserteilung storniert wird und der
Filmemacher für den stornierten Auftrag mindestens einen gleichwertigen Auftrag vereinbaren kann, wird die volle Summe
der Anzahlung zurückerstattet. Kann nachweislich keine anderweitige Buchung von Seiten des Filmemachers wahrgenommen
werden bzw. wurden weitere Anfragen aufgrund des bestehenden Vertrags nachweislich nicht mehr angenommen, entsteht dem
Filmemacher demnach ein Vermögensschaden, der mit 75% des vereinbarten Basishonorars (Honorar ohne Nebenkosten wie
Reise- und Fahrtkostenpauschalen) in Rechnung gestellt wird.
(7) Hinweis für Verwerter: Bitte beachten Sie: Wer regelmäßig künstlerische oder publizistische Leistungen von
beispielsweise selbständigen Designern, Grafikern, Textern, Fotografen, Foto-Designern oder Filmemachern/Regisseuren für
seine werblichen Aktivitäten verwendet, ist ein sogenannter Verwerter und muss eine Abgabe an die Künstlersozialkasse
leisten. Mehr Informationen finden Sie hier:
http://www.kuenstlersozialkasse.de/wDeutsch/unternehmer/kuenstlersozialabgabe/index.php

§ 4 Haftung / Gefahrübergang

(1) Für Schäden, gleich welcher Art, anlässlich der Vertragserfüllung haftet der Filmemacher für sich und seine
Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine
Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben.
(2) Für Schäden oder Verlust an/von digitalen Filmdaten haftet der Filmemacher nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die Haftungshöhe ist generell und in jedem Fall begrenzt auf die geleistete Anzahlung bzw.
Rechnungssumme.
(3) Für Schäden, Mängel oder Verlust durch Subunternehmer oder Lieferanten, welche ihre Leistungen auf eigene Rechnung
erstellen, ist eine Haftung des Filmemachers ausgeschlossen.
(4) Liefertermine für Filme sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich von dem Filmemacher bestätigt worden sind.
Der Filmemacher haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(5) Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber
bzw. beim Lieferanten. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Filmemacher bestimmen.
(6) Die Organisation und Vergabe von Buchungen an den Filmemacher sowie die Ausführung erfolgt mit größter Sorgfalt.
Sollte jedoch aufgrund von Umständen, die der Filmemacher nicht zu vertreten hat (z.B. plötzliche Krankheit,
Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.), kein Filmemacher zu dem vereinbarten Termin erscheint bzw. zu
spät eintrifft, kann keine Haftung für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen übernommen werden. Bei
Nichterscheinen aus den Gründen aus (6) kann der Auftraggeber die volle Summe zurückerstatten.
(7) Beanstandungen gleich welcher Art müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung der Filme oder Bilder beim
Filmemacher eingegangen sein. Nach Ablauf der Frist gelten die Filme als vertragsgemäß und mangelfrei angenommen.

§ 5 Datenschutz

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass seine zum Geschäftsverkehr erforderlichen, personenbezogenen Daten
gespeichert werden. Der Filmemacher verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen
vertraulich zu behandeln.

§ 6 Schlussbestimmungen/ Salvatorische Klausel

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Nebenabreden zum Vertrag bestehen nicht und bedürfen, soweit nachträglich gewollt, zu ihrer Wirksamkeit der
Schriftform.
(3) Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen.
(4) Für den Fall, dass der Auftraggeber keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen Sitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Wohnsitz des Filmemachers als Gerichtsstand
vereinbart.